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§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: „Möhnenverein Rot-Weiß Niederahr“ mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung. Der Sitz des Vereins ist in Niederahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist Frohsinn und Humor zu pflegen, den Niederahrer Karneval zu gestalten, karnevalistische und gesellschaftliche Veranstaltungen abzuhalten und bei solchen mitzuwirken. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen und konfessionellen Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Mitgliedschaft

Aktive Mitglieder werden auf Antrag alle Personen, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie verpflichten sich in ihrer Beitrittserklärung zur Zahlung des Jahresbeitrages.

Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand oder den Mitgliedern in der Hauptversammlung vorgeschlagen und von dieser mit ¾ Mehrheit ernannt. Sie haben Rechte der aktiven Mitglieder ohne Beitragspflicht.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Ein Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Stimmenmehrheit zur Entscheidung berechtigt ist. Bei Ablehnung durch den Vorstand hat der Betreffende die Möglichkeit der Anrufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Durch Tod,

Durch Austritt aus dem Verein; der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß einen Monat vorher schriftlich erklärt werden,

Durch Ausschluß

    a) wenn das Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist,

    b) auf Beschluß der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Grundlegende Anträge sind so früh beim Vorstand einzureichen, daß sie mit in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied erkennt mit seiner Aufnahme die Satzung des Vereins an und ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten, bis zur jeweiligen Kampagne, durch Überweisung oder durch Einzugsermächtigung.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

    a) Die Mitgliederversammlung

    a) Der Vorstand

Die Organe des Vereins beschließen, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der ersten Vorsitzenden. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Beschlußerfassungen über Angelegenheiten, die Ihnen selbst unmittelbar Vor- oder Nachteile bringen können, nicht mitwirken. Über die Sitzung der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlichen Beschlüße beinhalten muß. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und einem in der Versammlung anwesenden Mitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Die Hauptversammlung

Mindestens eine Mitgliederversammlung jährlich findet als Hauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zehn Tage vorher (öffentlich bekannt gegeben oder schriftlich nur bei wichtigen Änderungen z.B. Satzungsänderungen, Mitgliederausschlüsse usw) durch schriftliche Benachrichtigung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und soll möglichst öffentlich bekannt gegeben werden.

Anträge an die Hauptversammlung sind bis zu Ihrer Eröffnung an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand kann bei drigendem Bedarf außerordentliche Hautpversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen fordern. Für die Bekanntgabe gilt Absatz1, jedoch kann gegebenfalls die Frist bis auf 5 Tage reduziert werden.

Die Hauptversammlung leitet die 1. Vorsitzende, wenn diese verhindert ist, seine Stellvertreterin. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:

Entgegennahme der Jahresberichte der

    a) Vorsitzenden

    b) Schriftführerin (Bericht der Schriftführerin entfällt bzw. wird mit dem Bericht der 1. Vorsitzenden zusammengefasst)

    c) Kassiererin

Entgegenanahme des Prüfungsberichtes des Kassierers

Entlastung des Vorstandes

Wahl des Wahlleiters

Wahl des Vorstandes

Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

Aufstellung und Änderung der Satzung

Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes bezüglich 9.

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Auflösung des Vereins

§ 11 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

    a) Die Vorsitzende,

    b) die Schriftführerin,

    c) die Kassiererin,

    d) die 2 Beisitzerinnen

Der Vorstand wird von den Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Widerwahl ist zulässig.

Die Vorsitzende und die Schriftführerin vertreten den Verein nach außen. Jede der beiden ist alleine zur Vertretung berechtigt.

Der Vorstand wird von der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 2 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.

Die Vorsitzende leitet die Hauptversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse

Die Schriftführerin führt Protokolle von allen Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen und ist für den Schriftverkehr zuständig.

Die Kassiererin leitet die Kassengeschäfte. Sie hat der Hauptversammlung einen von den gewählten Kassenprüfern geprüften Kassenbericht vorzulegen.

Die Beisitzerinnen sind stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes.

Die Kassenprüferinnen, zwei von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte, haben die Kasse zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben.

Über die Verteilung sonstiger Aufgaben einigt sich der Vorstand von Fall zu Fall.

§ 12 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des §33 BGB.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung wird das Vereinsvermögen der Ortsgemeinde Niederahr übergeben, mit der Bestimmung es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird, um es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Ortsgemeinde das Vermögen der katholischen Kirchengemeinde Niederahr zu übergeben, mit der Auflage, dieses ausschließlich für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.

§ 14 Schlußbestimmung

Soweit in der Satzung nichts abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der §§ 21 bis 79 BGB.

Diese Satzung tritt mit der Beschlußfassung am 29.08.1997 in Kraft.